Wer sich bereits im Schulantrittsalter für die Feuerwehr begeistert, kann künftig mit anpacken.
Wer sich bereits im Schulantrittsalter für die Feuerwehr begeistert, kann künftig mit anpacken.

© Büro LR Fellner

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Ein­tritts­al­ter für Feu­er­wehr­ju­gend wird gesenkt

Die Novellierung des Kärntner Feuerwehrgesetzes bringt neben neuen Transparenzbestimmungen und der Konkretisierung für die Übernahme von grob fahrlässig verursachten Einsätzen auch eine Herabsetzung des Eintrittsalters zur Feuerwehrjugend mit sich. Kinder können künftig bereits mit sechs statt zehn Jahren beitreten und so bereits früh den Umgang mit Verantwortung erlernen.

Zusammenfassung:

Die Änderungen im Kärntner Feuerwehrgesetz ermöglichen es Kindern in Kärnten, bereits mit sechs Jahren der Feuerwehrjugend beizutreten. Zuvor war der Beitritt erst ab zehn Jahren möglich. Dadurch können Kinder schon früh Verantwortung lernen und sich für die Gesellschaft engagieren.Zudem gibt es weitere Änderungen: Die Verpflichtung zum Widerruf einer Jugendgruppe bei zu wenigen Mitgliedern wurde gelockert. Des Weiteren sollen wichtige Informationen und Dokumente, wie Verordnungen und Finanzpläne, künftig online zugänglich sein. Außerdem müssen Personen, die absichtlich einen Feuerwehreinsatz auslösen, für die Kosten aufkommen.Diese Gesetzesänderungen waren nötig, unter anderem wegen Neuerungen im Forstgesetz, die die Übernahme der Kosten bei Waldbränden regeln.

Dies ist ein automatisch generierter Text.

Mit der Novel­lie­rung des Kärnt­ner Feu­er­wehr­ge­set­zes kön­nen jun­ge Kärnt­ner künf­tig bereits mit sechs, anstatt wie bis­her mit zehn Jah­ren, der Feu­er­wehr­ju­gend bei­tre­ten. Dies ist eine der Ände­run­gen im Zuge der Novel­lie­rung, mit der sinn­vol­le und dem Zeit­geist ent­spre­chen­de Adap­tie­run­gen fest­ge­schrie­ben wer­den. Wer sich bereits mit sechs Jah­ren für die Feu­er­wehr begeis­tert und aktiv mit anpa­cken will, soll auch die Mög­lich­keit dazu haben. So ler­nen Kin­der bereits im Schul­ein­tritts­al­ter, mit Ver­ant­wor­tung umzu­ge­hen, kön­nen sich aktiv ein­brin­gen und leis­ten einen wert­vol­len Bei­trag für die Gesell­schaft. Außer­dem wird bereits in die­sem frü­hen Alter der Grund­stein für das Inter­es­se an dem ehren­amt­li­chen Enga­ge­ment im Erwach­se­nen­al­ter gelegt.

Umfas­sen­de Geset­zes­no­vel­le

Die Sen­kung des Ein­tritts­al­ter zur Feu­er­wehr­ju­gend ist nicht die ein­zi­ge Novel­lie­rung. Außer­dem wird der bis­her ver­pflich­ten­de Wider­ruf der Jugend­grup­pe bei Unter­schrei­tung der Min­dest­zahl an Mit­glie­dern zur „Kann-Bestim­mung“ geän­dert. Auch im Bereich der Trans­pa­renz gibt es Neue­run­gen. So sind Ver­ord­nun­gen des Lan­des­feu­er­wehr­ver­ban­des künf­tig online auf der Web­site zu ver­öf­fent­li­chen. Auch der Vor­anschlag und Rech­nungs­ab­schluss sind online kund­zu­tun – eben­so der Gefah­ren­ab­wehr- wie Aus­rüs­tungs­plan. Wei­ters wird in der Novel­lie­rung kon­kre­ti­siert, dass, wer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig einen Feu­er­wehr­ein­satz aus­löst, für die Kos­ten auf­kom­men muss. Not­wen­dig wur­de eine Novel­lie­rung des Kärnt­ner Feu­er­wehr­ge­set­zes durch die Forst-Gesetz Novel­le, die eine Ände­rung der Über­nah­me von Wald­brand­kos­ten ent­hielt.

Feu­er­wehr­ju­gend Kärn­ten
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