Mit dem Informationsfreiheitsgesetz wird in Österreich ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen eingeführt.
Mit dem Informationsfreiheitsgesetz wird in Österreich ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen eingeführt.

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Mehr Transparenz für alle

Kärn­ten star­tet in neue Ära der Informations­freiheit

Ab 1. September gilt das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, wodurch das Amtsgeheimnis in Österreich abgeschafft wird. So soll das Vertrauen in Gebietskörperschaften und demokratische Einrichtungen nachhaltig gestärkt werden. Mit einer Sammelnovelle werden nun auch Kärntner Landesgesetze angepasst.

Zusammenfassung:

Am 1. September 2025 wird in Österreich ein neues Gesetz eingeführt, das Amtsgeheimnis abschafft und ein Recht auf Zugang zu Informationen ermöglicht. Dadurch müssen staatliche Stellen Informationen wie Berichte, Amtsblätter oder bestimmte Verträge veröffentlichen. Kleine Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Informationen können nicht veröffentlicht werden, wenn sie die nationale Sicherheit gefährden oder gegen den Datenschutz verstoßen. Man kann Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch anfragen.

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Mit 1. Sep­tem­ber 2025 tritt das neue Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz des Bun­des in Kraft. Damit wird in Öster­reich das Amts­ge­heim­nis abge­schafft und ein Grund­recht auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen ein­ge­führt. Dies erfor­dert auch die Anpas­sung von Lan­des­ge­set­zen. Dem­entspre­chend hat die Lan­des­re­gie­rung eine Sam­mel­no­vel­le für die Umset­zung des neu­en Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zes beschlos­sen. Die­ses sieht vor, dass die ver­fas­sungs­ge­setz­li­che Amts­ver­schwie­gen­heit am 1. Sep­tem­ber 2025 auf­ge­ho­ben und eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­frei­heit ein­ge­führt wird. So wer­den Infor­ma­tio­nen von all­ge­mei­nem Inter­es­se im Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter ver­öf­fent­licht, außer­dem gibt es künf­tig ein Grund­recht auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen, also die Mög­lich­keit, ein­zel­ne Infor­ma­tio­nen bei staat­li­chen Stel­len anzu­fra­gen.

Was die neue Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht umfasst

Von der pro­ak­ti­ven Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht sind in ers­ter Linie die Ver­wal­tungs­or­ga­ne von Bund, Län­dern und Gemein­den betrof­fen. Gemein­den mit weni­ger als 5.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern sind von die­ser Pflicht aus­ge­nom­men. Die Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht umfasst Infor­ma­tio­nen wie etwa Geschäfts­ein­tei­lun­gen, Tätig­keits­be­rich­te, Amts­blät­ter sowie für die All­ge­mein­heit inter­es­san­te Stu­di­en, Gut­ach­ten, Umfra­gen oder Ver­trä­ge mit bestimm­ten Wert­gren­zen, die ab Inkraft­tre­ten des neu­en Geset­zes ent­ste­hen. Infor­ma­tio­nen dür­fen bei­spiels­wei­se nicht ver­öf­fent­licht wer­den, wenn dies die natio­na­le Sicher­heit gefähr­den, zur Vor­be­rei­tung einer Ent­schei­dung not­wen­dig sind oder gegen das Recht auf Daten­schutz ver­sto­ßen wür­de. Eine Anfra­ge kann form­frei schrift­lich, münd­lich oder tele­fo­nisch ein­ge­hen.

Infor­ma­tio­nen zum neu­en Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz
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