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Mieten & Vermieten
Klare Regelung zur Wertsicherung schafft Rechtssicherheit bei Mietverträgen
Zusammenfassung:
Dies ist ein automatisch generierter Text.
Die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 30. Juli 2025 bringt die lang erwartete Rechtssicherheit für die Praxis: Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen bleiben zulässig. Auch dann, wenn eine mögliche Mietzinsanpassung in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. „Damit konnte Entwarnung vor drohender Wertminderung gegeben werden. Mietpreise dürfen wie bisher an die Inflation angepasst werden, ohne dass dies automatisch zur Unwirksamkeit der Klausel führt“, erklärt Mag. Paul Perkonig, Fachgruppenobmann der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Kärnten. Mieter können sich weiterhin auf transparente und nachvollziehbare Mietverhältnisse verlassen. Gleichzeitig bietet das Urteil Vermietern und Maklern eine rechtliche Orientierung bei der Gestaltung neuer Verträge.
Verlässliche Mietverhältnisse statt juristischer Graubereiche
Ausgangspunkt war eine Verbandsklage, in der mehrere Klauseln eines Mietvertrags auf ihre Vereinbarkeit mit dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geprüft wurden. Der OGH hatte im März 2023 in einer Entscheidung festgehalten, dass Wertsicherungsklauseln dann unwirksam sein könnten, wenn sie eine Preisanpassung innerhalb der ersten beiden Monate nicht ausschließen. Das aktuelle Urteil stellt nun klar: Die entsprechende KSchG-Bestimmung gilt nicht für sogenannte Dauerschuldverhältnisse, wie es Mietverträge typischerweise sind, sondern nur für kurzfristig zu erfüllende Leistungen. Die Entscheidung schafft Klarheit und bringt auch eine wichtige Signalwirkung für die Zukunft: Mietverträge dürfen weiterhin an Preisindizes gekoppelt werden, solange die Klauseln verständlich und nachvollziehbar formuliert sind.
Fachgruppe der Kärntner der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
Weitere Infos- Erstellt: 19.08.2025 08:46
- Update: 14.08.2025 08:50
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