Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen bleiben zulässig.
Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen bleiben zulässig.

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Mieten & Vermieten

Kla­re Rege­lung zur Wert­si­che­rung schafft Rechts­si­cher­heit bei Miet­ver­trä­gen

Laut OGH-Urteil sind Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen weiterhin zulässig. Ausgangspunkt war eine Verbandsklage, in der mehrere Klauseln eines Mietvertrags auf ihre Vereinbarkeit mit dem Konsumentenschutzgesetz geprüft wurden. Mieter, Vermieter und Makler erhalten dadurch wieder mehr Klarheit und Transparenz.

Zusammenfassung:

Das oberste Gericht hat am 30. Juli 2025 entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in langfristigen Mietverträgen erlaubt bleiben. Das bedeutet, dass die Mieten weiterhin an die Inflation angepasst werden können. Diese Entscheidung bringt Sicherheit für Mieter und Vermieter. Sie gilt für Dauerschuldverhältnisse, wie Mietverträge. Eine frühere Entscheidung von 2023 hatte Zweifel an solchen Klauseln aufkommen lassen, wenn Preisanpassungen nicht in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss ausgeschlossen wurden. Doch das neue Urteil klärt, dass Mietverträge weiterhin an Preisindizes gekoppelt sein dürfen, solange die Klauseln verständlich sind. Dies schafft Klarheit für zukünftige Mietverträge.

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Die aktu­el­le Ent­schei­dung des Obers­ten Gerichts­hofs (OGH) vom 30. Juli 2025 bringt die lang erwar­te­te Rechts­si­cher­heit für die Pra­xis: Wert­si­che­rungs­klau­seln in lang­fris­ti­gen Miet­ver­trä­gen blei­ben zuläs­sig. Auch dann, wenn eine mög­li­che Mietz­ins­an­pas­sung in den ers­ten zwei Mona­ten nach Ver­trags­ab­schluss nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wur­de. „Damit konn­te Ent­war­nung vor dro­hen­der Wert­min­de­rung gege­ben wer­den. Miet­prei­se dür­fen wie bis­her an die Infla­ti­on ange­passt wer­den, ohne dass dies auto­ma­tisch zur Unwirk­sam­keit der Klau­sel führt“, erklärt Mag. Paul Per­ko­nig, Fach­grup­pen­ob­mann der Immo­bi­li­en- und Ver­mö­gen­s­treu­hän­der Kärn­ten. Mie­ter kön­nen sich wei­ter­hin auf trans­pa­ren­te und nach­voll­zieh­ba­re Miet­ver­hält­nis­se ver­las­sen. Gleich­zei­tig bie­tet das Urteil Ver­mie­tern und Mak­lern eine recht­li­che Ori­en­tie­rung bei der Gestal­tung neu­er Ver­trä­ge.

Fach­grup­pen­ob­mann Mag. Paul Per­ko­nig begrüßt dif­fe­ren­zier­te Ent­schei­dung des OG

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Ver­läss­li­che Miet­ver­hält­nis­se statt juris­ti­scher Grau­be­rei­che

Aus­gangs­punkt war eine Ver­bands­kla­ge, in der meh­re­re Klau­seln eines Miet­ver­trags auf ihre Ver­ein­bar­keit mit dem Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz (KSchG) geprüft wur­den. Der OGH hat­te im März 2023 in einer Ent­schei­dung fest­ge­hal­ten, dass Wert­si­che­rungs­klau­seln dann unwirk­sam sein könn­ten, wenn sie eine Preis­an­pas­sung inner­halb der ers­ten bei­den Mona­te nicht aus­schlie­ßen. Das aktu­el­le Urteil stellt nun klar: Die ent­spre­chen­de KSchG-Bestim­mung gilt nicht für soge­nann­te Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se, wie es Miet­ver­trä­ge typi­scher­wei­se sind, son­dern nur für kurz­fris­tig zu erfül­len­de Leis­tun­gen. Die Ent­schei­dung schafft Klar­heit und bringt auch eine wich­ti­ge Signal­wir­kung für die Zukunft: Miet­ver­trä­ge dür­fen wei­ter­hin an Preis­in­di­zes gekop­pelt wer­den, solan­ge die Klau­seln ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar for­mu­liert sind.

Fach­grup­pe der Kärnt­ner der Immo­bi­li­en- und Ver­mö­gen­s­treu­hän­der
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